Seit dem 25.02.2025 gilt das Solarspitzengesetz für neue PV-Anlagen. Wir erklären die 60-%-Regel, die Regeln bei negativen Strompreisen und wie Speicher und Energiemanagement helfen.
Sonnige Mittagsstunden im Frühjahr und Sommer bringen das Stromnetz zunehmend an seine Grenzen: Sehr viele PV-Anlagen speisen gleichzeitig ein, während der Verbrauch nicht im selben Maß steigt. An der Strombörse fallen die Preise dann immer wieder ins Negative. Genau hier setzt das Solarspitzengesetz an, das seit dem 25.02.2025 in Kraft ist.
Für Sie als Betreiber einer neuen PV-Anlage bringt das Gesetz mehrere Änderungen mit sich: eine Einspeisebegrenzung, solange kein intelligentes Messsystem verbaut ist, keine Vergütung in Stunden mit negativen Börsenpreisen und mehr Freiheiten für Stromspeicher. Wir erklären, was das konkret bedeutet und wie Sie Ihre Anlage trotzdem wirtschaftlich betreiben. Bitte beachten Sie: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Unter dem Begriff Solarspitzengesetz wird eine Änderung des Energierechts zusammengefasst, die Erzeugungsspitzen aus Photovoltaik besser ins Stromnetz integrieren soll. Ziel ist, dass PV-Anlagen netzdienlicher arbeiten: Strom soll vor allem dann ins Netz fließen, wenn er gebraucht wird, und nicht in Stunden, in denen ohnehin ein Überangebot herrscht. Gleichzeitig soll die Steuerbarkeit über intelligente Messsysteme vorankommen.
Die Regeln gelten grundsätzlich für Anlagen, die seit dem 25.02.2025 in Betrieb genommen wurden. Wer heute in Mittelhessen eine PV-Anlage plant, ist also in jedem Fall betroffen – und sollte die Anlage von Anfang an darauf auslegen.
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| Regelung | Was gilt (Stand Oktober 2026) | Was das für Sie bedeutet |
|---|---|---|
| Negative Börsenpreise | Keine Einspeisevergütung in Stunden mit negativen Preisen | Die betroffenen Zeiträume werden an die 20-jährige Vergütungsdauer angehängt |
| Einspeisebegrenzung | Ohne Smart Meter bzw. Steuerbox max. 60 % der Modulleistung | Gilt, bis das intelligente Messsystem eingebaut ist |
| Stromspeicher | Flexiblere Nutzung, auch mit Netzstrom | Mehr Möglichkeiten, etwa in Kombination mit dynamischen Tarifen |
| Geltungsbereich | Neue Anlagen ab dem 25.02.2025 | Bestandsanlagen nur bei freiwilligem Wechsel |
Solange bei einer neuen Anlage kein intelligentes Messsystem mit Steuerbox installiert ist, darf sie höchstens 60 % ihrer Modulleistung ins Netz einspeisen. Bei einer PV-Anlage mit 10 kWp sind das 6 kW. Entscheidend ist dabei die Einspeisung ins Netz: Strom, den Sie im Haus direkt verbrauchen oder in den Speicher laden, zählt nicht dazu.
Wie stark sich die Begrenzung auswirkt, hängt von Ihrer Anlage ab. Module erreichen ihre volle Nennleistung nur an wenigen, sehr klaren und kühlen Tagen um die Mittagszeit. Eine Ost-West-Anlage erzeugt ohnehin eine flachere Kurve mit geringerer Spitze als eine reine Südanlage. Und wer mittags Strom verbraucht oder speichert, speist automatisch weniger ein.
Eine pauschale Zahl lässt sich seriös nicht nennen. Bei Anlagen mit hohem Eigenverbrauch, Speicher und intelligenter Steuerung ist der Effekt meist gering; bei großen, nach Süden ausgerichteten Anlagen ohne Speicher und mit wenig Verbrauch am Tag fällt er stärker aus. Wir berücksichtigen die Begrenzung bereits in der Planung und legen Wechselrichter, Speicher und Energiemanagement so aus, dass möglichst wenig Solarstrom abgeregelt wird.
Die 60-%-Regel gilt nur so lange, bis ein intelligentes Messsystem eingebaut ist. Für PV-Anlagen ab 7 kW ist es ohnehin Pflicht, ebenso bei einem Verbrauch über 6.000 kWh pro Jahr und bei steuerbaren Verbrauchern wie Wärmepumpe, Wallbox oder Speicher ab 4,2 kW. Die Kosten sind gesetzlich gedeckelt (§ 30 MsbG, brutto pro Jahr, Stand Oktober 2026):
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| Einbaufall | Preisobergrenze pro Jahr |
|---|---|
| Verbrauch bis 6.000 kWh | 25 € |
| Verbrauch 6.001–10.000 kWh | 40 € |
| PV-Anlage 7–15 kW | 50 € |
| Steuereinrichtung | zusätzlich bis 50 € |
Ziel des Rollouts ist es, bis Ende 2032 90 % der Pflichtfälle auszustatten. Den Einbau übernimmt der Messstellenbetreiber; wir unterstützen Sie bei der Anmeldung Ihrer Anlage.
Negative Strompreise entstehen an der Börse, wenn mehr Strom angeboten als nachgefragt wird – typischerweise an sonnigen und windreichen Tagen mit geringem Verbrauch, etwa an Feiertagen oder Wochenenden im Frühjahr. Für neue Anlagen gilt: In diesen Stunden gibt es keine Einspeisevergütung.
Die gute Nachricht: Diese Zeiträume gehen nicht verloren, sondern werden an das Ende der 20-jährigen Vergütungsdauer angehängt. Trotzdem lohnt es sich, in solchen Stunden möglichst viel Solarstrom selbst zu nutzen – etwa um den Speicher zu füllen, das Elektroauto zu laden oder Warmwasser zu bereiten. Wer einen dynamischen Stromtarif nutzt, kann in diesen Stunden außerdem besonders günstig Strom aus dem Netz beziehen.
Die neuen Regeln gelten grundsätzlich für Neuanlagen ab dem 25.02.2025. Für Anlagen, die vorher in Betrieb gegangen sind, bleibt es in der Regel bei den bisherigen Bedingungen. Das Gesetz sieht allerdings Möglichkeiten vor, freiwillig in das neue Regelwerk zu wechseln.
Ob ein solcher Wechsel für Sie sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab – etwa von der Anlagengröße, vom Eigenverbrauch und davon, ob bereits ein Speicher vorhanden ist. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht. Wir schauen uns Ihre Bestandsanlage gerne an und besprechen die technischen Optionen, zum Beispiel die Nachrüstung eines Speichers. Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Netzbetreiber oder einen Rechtsberater.
Der wirksamste Weg, mit dem Solarspitzengesetz umzugehen, ist ein hoher Eigenverbrauch zur richtigen Zeit. Dafür sind zwei Bausteine entscheidend: ein Stromspeicher und ein Energiemanagementsystem.
Ein einfacher Speicher lädt morgens, sobald Überschuss entsteht, und ist an sonnigen Tagen oft schon am Vormittag voll. Mittags, wenn die Einspeisung am höchsten ist, kann er dann nichts mehr aufnehmen. Ein prognosebasiertes Energiemanagement macht es besser: Es berücksichtigt die Wettervorhersage und lädt den Speicher gezielt in den Mittagsstunden. So wird die Einspeisespitze abgeflacht und weniger Strom abgeregelt. Typische Maßnahmen sind:
Die Entwicklung geht weiter. Laut Gesetzentwurf zur EEG-Novelle (Stand Oktober 2026) ist geplant, die Einspeisung neuer Dachanlagen unter 100 kW auf 50 % der Nennleistung zu begrenzen. Außerdem soll die feste Einspeisevergütung für neue kleine PV-Anlagen entfallen. Vorgesehen ist eine befristete Übergangszahlung über 36 Monate von ca. 5,2 ct/kWh bei Inbetriebnahme bis 31.07.2027, danach sinkend, und anschließend die Direktvermarktung.
Der Kabinettsbeschluss erfolgte am 29.07.2026, die 1. Lesung im Bundestag am 24.09.2026. Die 2./3. Lesung ist bis Ende Oktober 2026 geplant, das Inkrafttreten zum 01.01.2027. Der Entwurf steht unter EU-beihilferechtlichem Vorbehalt, Details können sich noch ändern. Für Anlagen mit technischer Inbetriebnahme bis 31.12.2026 ist ein Bestandsschutz mit voller 20-jähriger Vergütung vorgesehen. Die Grundlagen erläutern wir auf unserer Seite Das EEG.
Das Solarspitzengesetz verändert die Spielregeln für neue PV-Anlagen, macht Photovoltaik aber keineswegs unattraktiv. Wer auf Eigenverbrauch, Speicher und intelligentes Energiemanagement setzt, spürt die 60-%-Regel und die fehlende Vergütung bei negativen Preisen deutlich weniger. Mit dem geplanten neuen EEG wird dieser Ansatz noch wichtiger.
SeimSolar plant Ihre Anlage von Anfang an passend zu den aktuellen Regeln – in Neustadt (Hessen), im Landkreis Marburg-Biedenkopf und in ganz Mittelhessen. Starten Sie mit dem Solar-Schnellcheck, vereinbaren Sie eine persönliche Beratung oder rufen Sie uns an unter 06692 919101. Wir prüfen Ihr Dach, Ihren Verbrauch und die beste Kombination aus Anlage, Speicher und Steuerung.
Grundsätzlich gelten die neuen Regeln für Anlagen, die seit dem 25.02.2025 in Betrieb genommen wurden. Für ältere Anlagen bleibt es in der Regel bei den bisherigen Bedingungen. Bestandsanlagen können jedoch freiwillig in das neue Regelwerk wechseln. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Verbindliche rechtliche Auskünfte erhalten Sie beim Netzbetreiber oder bei einem Rechtsberater.
Neue PV-Anlagen ohne intelligentes Messsystem bzw. Steuerbox dürfen höchstens 60 % ihrer Modulleistung ins Netz einspeisen – bei 10 kWp also 6 kW. Strom, den Sie selbst verbrauchen oder speichern, zählt nicht mit. Die Begrenzung gilt nur so lange, bis das intelligente Messsystem eingebaut ist. Mit Speicher und Energiemanagement lässt sich der Effekt deutlich reduzieren.
In Stunden mit negativen Börsenpreisen erhalten neue Anlagen keine Einspeisevergütung. Diese Zeiträume werden jedoch an das Ende der 20-jährigen Vergütungsdauer angehängt. Selbst verbrauchter Solarstrom spart Ihnen weiterhin Netzstrom. Sinnvoll ist es deshalb, in solchen Stunden den Speicher zu laden, das Elektroauto zu laden oder Warmwasser zu erzeugen.
Die Begrenzung entfällt, sobald ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox eingebaut ist. Für PV-Anlagen ab 7 kW ist das ohnehin Pflicht. Die Kosten sind gesetzlich gedeckelt, für PV-Anlagen von 7 bis 15 kW auf höchstens 50 € pro Jahr, für eine Steuereinrichtung kommen bis zu 50 € hinzu (Stand Oktober 2026). Den Einbau übernimmt der Messstellenbetreiber.
Ja, ein Speicher ist eines der wirksamsten Mittel. Er nimmt Solarstrom auf, statt ihn einzuspeisen, und verringert so die Einspeisespitze. Am besten wirkt er mit einem prognosebasierten Energiemanagement, das den Speicher gezielt mittags lädt. Zudem erlaubt das Gesetz eine flexiblere Speichernutzung, auch mit Netzstrom – etwa in Kombination mit einem dynamischen Tarif.
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